Allgemeine Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich, Vertragsschluss

1.1 Unsere Lieferungen gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gilt dies auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1.2  Ein Vertrag kommt durch Bestellung und unsere Auftragsbestätigung zustande. Wir können eine Bestellung allerdings auch ohne Auftragsbestätigung durch Lieferung des Liefergegenstandes an den Lieferort annehmen. Unser Schweigen begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsabschluss.

1.3 Angaben zum Liefergegenstand und dessen Darstellung (z.B. in Werbematerialien) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck oder eine gesetzliche Bestimmung eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bestandteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

2. Preise, Zahlung, Incoterms

2.1 Preise verstehen sich vorbehaltlich abweichender Vereinbarung „EXW“ und schließen Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Nebenkosten nicht ein.

2.2 Zu den vereinbarten Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Umsatzsteuer ist mit dem jeweils in Rechnung gestellten Be­trag zur Zahlung fällig.

2.3 Unser Zahlungsanspruch wird netto (ohne Abzug) sofort nach Rechnungserhalt fällig. Bei Lieferungen in das Ausland sind sämtliche von uns im Ausland oder beim Export ins Ausland zu erbringenden Steuern, Zölle und sonstigen öffentliche Abgaben vom Besteller zu erstatten.

2.4 Rechnungen versenden wir grundsätzlich per E-Mail. Auf seinen ausdrücklichen Wunsch erhält der Besteller eine Rechnung in Papierform.

2.5 Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder der Anspruch des Bestellers aus dem gleichen Vertragsverhältnis wie unser Anspruch stammt und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis steht.

2.6 Wird nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers erkennbar, durch die ein Anspruch von uns gefährdet wird, insbesondere Zahlungseinstellung, oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers, sind wir im Falle einer Vorleistungsplicht unsererseits berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen. Erbringt der Besteller keine Sicherheitsleistung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, sind wir – unbeschadet sonstiger Rücktrittsrechte – dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Besteller eine Vorauszahlung leistet.

2.7  Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die Incoterms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

 

3. Termine, Erfüllungshindernisse, Lieferverzug

3.1  Lieferzeiten beginnen erst mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrags. Liefertermine und -zeiten sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

3.2  Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt unserer rechtzeitigen, richtigen und vollständigen Selbstbelieferung.

3.3  Die vereinbarten Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft an den Besteller als eingehalten, auch wenn Lieferungen ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versandt werden können.

3.4  Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch höhere Gewalt gehindert, z. B. Krieg, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, Arbeitskämpfe, behördliche oder politische Willkürakte sowie sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Zutaten oder Vor­produkte von jeweils nicht nur kurzfristiger Dauer, werden die Liefertermine um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinausgeschoben. Wird uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen durch eine solche Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Besteller, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist.

3.5  Im Falle des Lieferverzugs richtet sich unsere Haftung unter den nachfolgenden Bedingungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schadensersatz des Bestellers wegen Lieferverzugs ist für jede volle Woche des Verzugs auf 0,5%, insgesamt höchstens 5% des Netto-Auftragswerts begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Vom Vertrag zurücktreten kann der Besteller wegen Verspätung der Lieferung nur, soweit wir die Verspätung zu vertreten haben. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

4. Gefahrübergang, Versand

4.1 Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Die Gefahr geht auch bei frachtfreien Lieferungen und Teillieferungen mit Aussonderung und Anzeige der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lieferwerkes auf den Besteller über.

4.2 Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen zumutbar sind. Entsprechendes gilt für vorzeitige Lieferungen.

 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Das Eigentum am Liefergegenstand (Vorbehaltsware) geht erst mit Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung auf den Besteller über.

5.2 Vor Zahlung des vollständigen Preises wird der Besteller die Vorbehaltsware (a) ordnungsgemäß sichern und getrennt vom anderen Eigentum des Bestellers sowie Dritter aufbewahren (b) in vollständigem und ordnungsgemäßen Zustand frei von Mängeln erhalten, insbesondere Kühlvorschriften beachten.

5.3 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Bruchschäden zu versichern. Notwendige Inspektionen der Vorbehaltsware führt der Besteller auf seine Kosten und eigene Gefahr aus.

5.4 Der Besteller darf die Vorbehaltsware im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an Dritte veräußern. Zur Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitigen Überlassung oder Veränderung der Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Ansprüche aus der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt an uns ab. Der Besteller ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gegenüber dem Dritten ermächtigt.

5.5  Bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers nach Vertragsschluss, durch die unser Anspruch gefährdet wird, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers, sind wir berechtigt, die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zur Einziehung von Forderungen zu widerrufen. Gleiches gilt bei Zahlungsverzug des Bestellers. In den Fällen gemäß Satz 1 sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware auch ohne Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

6. Mängel

6.1 Unsere Haftung wegen Mängel richtet sich unter den nachfolgenden Bedingungen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

6.2  Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen, nach Ablieferung, sonstige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen, nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

6.3  Soweit Lieferungen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft sind, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Neulieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder zu mindern.

6.4 Die Nacherfüllung durch uns erfolgt grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn wir dies gegenüber dem Besteller ausdrücklich erklärt haben.

6.5 Der Besteller hat auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen eines Sachmangels vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Lieferung besteht.

6.6 Mängelansprüche bestehen nicht für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: natürliche Verschlechterung verderblicher Liefergegenstände, nachlässige oder fehlerhafte Behandlung des Bestellers, von uns nicht zu vertretende chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse.

6.7 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist
a) im Falle von § 438 Abs. 1 Nr. 1 a) (dingliches Recht eines Dritten) und b) (Recht, das im Grundbuch eingetragen ist), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk; Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat), bei Rückgriffsansprüchen nach § 479 Abs. 1 BGB sowie bei Arglist;
b) sowie für Schadensersatzansprüche zusätzlich bei einer Haftung aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.8 Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche wegen eines Mangels gilt im Übrigen Ziffer 7.

 

7. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche

7.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

7.2 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht in folgenden Fällen: a) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, b) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, c) bei einer Haftung wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, d) bei einer Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird. Für Verzögerungsschäden gilt vorrangig Ziffer 3.5.

7.3 Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7.4 Soweit unsere Haftung nach dieser Ziffer 7 begrenzt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

 

8. Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

8.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen und für die Zahlungspflicht des Bestellers ist der Ort unseres Lieferwerkes, soweit nichts anderes vereinbart.

8.2 Die Unwirksamkeit oder Teilunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages insgesamt nicht. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

8.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist unser Sitz. Wir behalten uns jedoch vor, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder einem sonstigen zuständigen Gericht zu verklagen.

8.4  Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts/CISG.