Jäger und Hunde

Dürfen Hunde im Wald frei laufen & wann dürfen Jäger freilaufende Hunde erschießen? Informiere dich jetzt, was rechtlich erlaubt und was verboten ist!

Konflikte sind vorprogrammiert

Wo Hund, Herrchen und Jäger sich begegnen, wird es unter Umständen hitzig.

Viele Hundebesitzer geben ihrem Hund gern die Freiheit sich ungezwungen in der Natur zu bewegen. Doch häufig begleitet durch die Sorge: „Was passiert, wenn der Hund Wild hinterher jagt?“. Hundebesitzer können dem Ganzen sehr viel entspannter entgegenblicken, wenn sie die Rechtslage kennen. Und vor allem auch ihren Hund. Denn es gibt einiges, was anders ist, als man zunächst denkt.

Warum verstehen sich Hundebesitzer und Jäger häufig nicht?

Dass das Verhältnis zwischen Jäger und Hundebesitzer häufig sehr angespannt ist, erklärt sich vor allem auch darin, dass beide Parteien bereits einen Konflikt erwarten, sobald sie sich begegnen. Der Hundefreund möchte seinem Hund artgerechten Auslauf verschaffen und der Jäger möchte, dass Tiere in seinem Revier ungestörte Ruhe genießen. Klar, dass an dieser Stelle Konflikte vorprogrammiert sind. Häufig laufen die Begegnungen miteinander friedlich ab, aber dennoch gibt es immer wieder Jäger, die Spaziergänger angehen und mit dem Abschuss ihrer Tiere drohen. Der Hundebesitzer wird es sicherlich aus lauter Angst vor dieser Drohung nicht riskieren, sich der Anordnung des Jägers zu widersetzen. 

Recht - Dürfen Jäger freilaufende Hunde erschießen?

Ja! Sie dürfen! Dieses Recht wird Jägern in keinem Bundesland versagt! Dennoch variiert dieses Recht je nach Bundesland in seiner Auslegung und Strenge. ABER: Es müssen diverse Kriterien erfüllt sein, bevor ein Hund zur sogenannten Gefahrenabwehr erschossen werden darf.

Viele Hundebesitzer, die sich mit ihren Tieren in der Natur bewegen, wissen häufig nicht, was erlaubt ist und was nicht. Hinzu kommt die Unsicherheit, was bei Wild und Wald unter den Begriff „Störung“ fällt. Es ist also besonders ratsam, die grundlegenden Regeln des Jagdschutzes zu kennen. Dieses regelt nach § 23 des Bundesjagdgesetzes den Schutz des Wildes vor Futternot, Wildseuchen, Wilderern und den Schutz der Tiere vor wildernden Hunden und Katzen.

Unterschiedliche Bestimmungen in den Bundesländern beachten:

Jedes einzelne Bundesland ist dazu befugt, eigene Vorschriften zu erlassen, die letzten Endes auch regeln, wann ein Jäger befugt ist, einen Hund oder eine Katze zu erschießen. Trotz alledem kommt es immer wieder vor, dass Hunde im Wald erschossen wurden, obwohl sie sich nur wenige Meter von ihrem Besitzer entfernt haben. Wann sich ein Hund noch im Einwirkungsbereich des Herrchens befindet, kann im Einzelfall höchst strittig sein. Sicherlich nicht zuletzt deswegen, weil die Auslegungsmöglichkeiten für Jäger leider sehr breit sind.

Bundesland

Hunde im Wald dürfen ...

Jäger darf Hunde erschießen wenn ...

Baden-
Württemberg
sich ohne Leine und ohne Einschränkungen frei im Wald bewegen.
  • sie deutlich erkennbar im Wald Wild hinterher jagen und es gefährden
  • Maßnahmen zur Gegenabwehr (einfangen) fehlschlagen
  • sie sich nicht im Einwirkungsbereich des Halters befinden
Bayernsich ohne Leine und ohne Einschränkungen frei im Wald bewegen.
  • sie deutlich erkennbar im Wald Wild hinterher jagen und es gefährden
Berlinsich nur auf ausgewiesenen Freilaufflächen frei bewegen und müssen ansonsten angeleint sein.
  • sie wildern
  • sie sich nicht im Einwirkungsbereich des Halters befinden
Brandenburgsich nur angeleint im Wald befinden.
  • sie wildern,
  • bedeutet im Zweifel schon, wenn sie sich nicht im Einwirkungsbereich des Halters befinden
Bremensich außerhalb der Schonzeit (1.4.-15.7) auf den Wegen frei bewegen.
  • sie wildern
  • aber nur, wenn sie sich nicht mehr im Einwirkungsbereich des Halters befinden
Hamburgsich nur kurz angeleint aufhalten.
  • sie wildern
Hessensich ohne Leine und ohne Einschränkungen frei im Wald bewegen.
  • sie wildern und außerhalb des Einwirkungsbereich des Halters Wild jagen
  • aber nicht, wenn andere Maßnahmen (einfangen) zur Gefahrenabwehr ausreichen
Mecklenburg-
Vorpommern
sich nur angeleint im Wald aufhalten.
  • sie Wild aufsuchen (stöbern) oder es verfolgen und
  • sich nicht im Einwirkungsbereich des Halters befinden
Niedersachsen

sich außerhalb der Schonzeit (1.4.-15.7) auf den Wegen frei bewegen. 
 

  • sie wildern
  • sie nicht als Jagd-, Rettungs-, Hirten-, Blinden- oder Polizeihund erkennbar sind
  • sie sich nicht im Einwirkungsbereich des Halters befinden
Nordrhein-
Westfalen
sich auf den Wegen frei bewegen und müssen nur abseits der Wege angeleint sein.
  • sie wildern, d. h. wenn der Hund außerhalb des Einwirkungsbereichs des Halters Wild aufsucht, verfolgt, oder reißt
Rheinland-
Pfalz
sich ohne Leine und ohne Einschränkungen frei im Wald bewegen.
  • sie außerhalb des Einwirkungsbereichs Wild aufsuchen oder es verfolgen
Saarlandsich ohne Leine und ohne Einschränkungen frei im Wald bewegen.
  • sie wildern
  • aber nicht, wenn sie sich im Einwirkungsbereich des Halters befinden
Sachsensich ohne Leine und ohne Einschränkungen frei im Wald bewegen.
  • sie wildern
  • aber nicht, wenn sie sich nur kurzfristig außerhalb des Einwirkungsbereichs des Halters befinden
Sachsen-
Anhalt
sich ohne Leine und ohne Einschränkungen frei im Wald bewegen.
  • sie sich außerhalb des Einwirkungsbereichs des Halters befinden!
Schleswig-
Holstein
sich nur angeleint und nur auf Waldwegen bewegen.
  • sie deutlich sichtbar Wild verfolgen und sich außerhalb des Einwirkungsbereichs des Halters befinden
Thüringensich nur angeleint bewegen.
  • sie wildern
  • aber nicht, wenn sie sich nur kurzfristig außerhalb des Einwirkungsbereichs des Halters befinden

Für alle Bundesländer gilt:

Nur der Jagdschutzberechtigte (Revierpächter, Jäger mit von Behörden oder vom Pächter übertragenem Jagdschutz) darf auf wildernde Hunde schießen. Sie müssen sich durch das Jagdschutzabzeichen und die schriftliche Bestätigung der Jagdbehörde ausweisen können. Gäste einer Jagd haben im Wald gar nichts zu sagen und dürfen nur Wild jagen!

Gemäß dem allgemeinen Betretungsrecht dürfen sie das nicht!

Hinzu kommt, dass Jäger keine Amts- sondern Privatpersonen sind, die für das Wild und nicht den Wald zuständig sind! Das Gesetz verpflichtet sie zur Ausübung des Jagdschutzes und nur behördlich beauftragte Personen (Förster, Jagdaufseher etc.) haben Polizeigewalt. Sollte dir also ein Jäger begegnen, der dich des Waldes verweisen möchte, kannst du entspannt bleiben. Ein solches Verhalten ist Amtsanmaßung. Der Jäger darf lediglich deine Personalien feststellen, dir aber nicht den Spaziergang verbieten.

Grundsätzlich bedeutet Gefahrenabwehr den Schutz des Wildes vor Störung. Das bedeutet, dass nicht nur eine wilde Hatz des Hundes als wildern angesehen wird. Auch beim Stöbern können Hunde Wild zu empfindlich stören, dass eine Brut in Gefahr gerät.

Abschusszahlen der Bundesländer

Die offiziellen Abschusszahlen der Bundesländer von Hunden und Katzen werden in deren Jagdstrecken ausgewiesen. Demnach  wurden im Jagdjahr 2012/ 2013 allein in Nordrhein Westfalen 77 wildernde Hunde und 10.047 wildernde Katzen getötet. Dies sind offizielle Zahlen, wobei Tierschützer und Jagdgegner von einer sehr viel höheren Zahl ausgehen. Dennoch muss man sich auch darüber im Klaren sein, dass Jäger häufig selber Hunde haben, das schlechte Image leid sind und sich absolut sicher sein müssen, dass es sich nicht um einen Jagd-, Rettungs-, Hirten-, Blinden- oder Polizeihund handelt, bevor sie schießen. Ein Jäger wird damit rechnen, sich neben dem Druck aus den eigenen Reihen und der Öffentlichkeit auch eine Anzeige aufzuhalsen. Daher wird die tatsächliche Tötung bestimmt eher die Ausnahme sein. Dennoch sollte sich jeder Hundebesitzer darüber bewusst sein, dass die Gesetze sich sehr für den Schutz des Wildes einsetzen und Jäger daher rechtlich in einer eindeutigen Schutzfunktion stehen.
 

Recht - Was ist zu tun, wenn der Hund verletzt oder getötet wurde?

Wurde der Hund verletzt oder getötet, kann der Hundebesitzer Schadensersatz verlangen, sofern der Jäger nicht nach den geltenden landesrechtlichen Vorschriften oder nicht in Ausübung des Jagdschutzes gehandelt hat. Diese Tatsache wird jedoch im Einzelfall schwer zu beweisen sein. Deshalb ist es in jedem Fall ratsam, Fotos von der Stelle, an dem der Hund gefunden wurde zu machen und falls möglich den Standpunkt des Jägers zu ermitteln. Auch Videos von den örtlichen Begebenheiten könnten hilfreich sein.

Binde möglichst Zeugen mit ein, falls es welche gibt. In jedem Fall solltest du den verletzten oder getöteten Hund zum Tierarzt bringen und dort ein Gutachten über die Verletzung oder die Todesfolge erstellen lassen. Erstatte Anzeige bei der Polizei und melde den Vorfall bei der Jagdbehörde. All diese Maßnahmen verbessern deine Rechtssituation gegen Jäger ungemein. Bedenke jedoch, dass es dennoch sehr schwierig zu beweisen sein wird, dass der Jäger nicht in Ausübung seines Jagdschutzes gehandelt hat.

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