Rechte von Hundehaltern
Was gibt das Gesetz bei Mietverträgen, wohnen im Eigenheim oder Zwingerhaltung vor? Mit diesen Tipps kannst du Ärger vermeiden!
Recht - Hundehaltung
Hundehaltung
Das Halten von Hunden kann aus rechtlicher Sicht ein sehr schwieriges Thema sein. Nicht umsonst ist es - gemessen an den richterlichen Beschlüssen - das wohl umfangreichste Rechtsgebiet im Bereich Hundehaltung. Gerade unter Nachbarn kann ein Streit um die Hundehaltung das Zusammenleben doch deutlich erschweren oder gar unmöglich machen.
Mindestanforderung für Hundehaltung per Gesetz
Sicherlich hält jeder Hundebesitzer seinen Hund nach bestem Wissen und Gewissen. Was du jedoch mindestens für deinen Hund tun musst, fixiert der Gesetzgeber ganz klar in seiner Tierschutz-Hundeverordnung. Die TierSchHuV regelt auf bundesweiter Ebene die Mindestvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um Hunde halten zu dürfen. Der Gesetzgeber sorgt damit grundsätzlich für den verdienten Schutz aller Haushunde.
Hundehaltung - Allgemeine Anforderungen
Nach § 2 der Tierschutz-Hundeverordnung bist du dazu verpflichtet, dem Hund regelmäßig Auslauf im Freien sowie genügend Umgang mit seiner Betreuungsperson zu gewähren. Sofern du den Hund alleine hältst, musst du dem Hund mehrmals täglich die Möglichkeit zu Sozialkontakten zu dir geben, denn du musst das Rudel ersetzen. Dies hat durch Spielen, Körper- und Lautkontakte zu erfolgen und soll gleichzeitig dem Hund den Platz in der Rangordnung zuweisen. Alle Aktivitäten sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen, was auch bedeutet, dass kranken Hunden sowie Welpen in der Sozialprägungsphase mehr Aufmerksamkeit zuteilwerden muss.
Hundehaltung - Trennung der Welpen von der Mutter
§ 2 der Tierschutz-Hundeverordnung verlangt, dass Welpen erst im Alter von über 8 Wochen von der Mutter getrennt werden dürfen. Solltest du einen Welpen vorher trennen, so ist dies nur zulässig, wenn ein Tierarzt dir bescheinigt, dass dies zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden geschieht.
Hundehaltung - Anforderung an gewerbliche Züchter
§ 3 der Tierschutz-Hundeverordnung bestimmt, dass ein gewerbsmäßiger Züchter dazu verpflichtet ist, pro 10 Hunde und ihre Welpen mindestens eine Betreuungsperson zur Verfügung zu stellen. Diese muss über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und der zuständigen Behörde einen schriftlichen Nachweis darüber erbracht haben. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass jeder einzelne Hund trotz allem genügend Sozialkontakte zu einer Betreuungsperson bekommt, da es ansonsten schnell zu tierschutzrechtlich relevanten Zuständen kommen kann. Sowohl für die Tiergesundheit als auch des Tierverhaltens.
Hundehaltung - Im Freien
Hunden, die im Freien leben, muss eine wärmegedämmte, aus gesundheitsunschädlichem Material bestehende Schutzhütte zur Verfügung gestellt werden. Außerdem muss sich der Hund in der Schutzhütte ungehindert und verhaltensgerecht bewegen und hinlegen können. Natürlich muss die Schutzhütte trocken sein und sofern die Hütte nicht beheizbar ist, muss der Hund sie mit seiner eigenen Körperwärme aufheizen können. Daher darf die Öffnung nicht zu groß sein. Außerdem muss außerhalb dieser Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung stehen.
Hundehaltung - In Räumen
Sofern du deinen Hund nur in Räumen hältst, muss gewährleistet sein, dass natürliches Tageslicht einfällt, da Hunde, die nur im Dunkeln gehalten werden, an erheblichen Verhaltensstörungen, Ängsten und Aggressionen leiden. Solltest du den Hund in Räumen halten, die nicht auch dem Aufenthalt von Menschen dienen, so muss die Öffnung für das Tageslicht mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Nur wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht, wird davon eine Ausnahme gemacht. Sollte der Tageslichteinfall gering sein, ist zusätzlich im natürlichen Tag- und Nachtrhythmus zu beleuchten. Es muss zu jeder Zeit eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein. Nach § 5 und §6 der Tierschutz-Hundeverordnung müssen bestimmte Größenanforderungen eingehalten werden, wenn Hunde in Räumen gehalten werden, die nicht dem Aufenthalt des Menschen dienen:
- Hund mit Widerristhöhe bis 50 cm = mindestens 6m²
- Hund mit Widerristhöhe über 50 bis max. 65 cm = mindestens 8m²
- Hund mit Widerristhöhe über 65 cm = mindestens 10m²
Sollte der Raum, in dem der Hund lebt, nicht beheizt sein, so muss dieser zusätzlich mit einer Schutzhütte oder einem trockenen, wärmegedämmten, vor Luft und Kälte geschützten Liegeplatz ausgestattet sein.
Hundehaltung - Im Zwinger
Hunde dürfen nur nach den Vorraussetzungen des § 6 II – IV der Tierschutz-Hundeverordnung im Zwinger gehalten werden. Sofern der Hund den überwiegenden Teil des Tages im Zwinger verbringt, handelt es sich um Zwingerhaltung. Es ist verboten, den Hund im Zwinger anzubinden! Es ist darauf zu achten, dass keine Verletzungsgefahr für den Hund besteht, z.B. durch mangelnde Verarbeitung oder Halsbänder. Der Boden muss trocken und sauber gehalten werden und trittsicher sein. In jedem Fall ist Zwingerhunden zwei Mal täglich ein ausreichender Auslauf ins Freie zu gewähren. Natürlich müssen auch für die Zwingerhaltung bestimmte Größenanforderungen erfüllt sein:
- Hund mit Widerristhöhe bis 50 cm = mindestens 6m²
- Hund mit Widerristhöhe über 50 bis max. 65 cm = mindestens 8m²
- Hund mit Widerristhöhe über 65 cm = mindestens 10m²
Hier ist allerdings zu bedenken, dass die erforderliche Schutzhütte nicht bei der Bodenfläche mitgerechnet werden darf. Es darf keine Seite kürzer als 2m sein und jede Seite muss mindestens doppelt so lang sein wie die Körperlänge des Hundes. Wenn du mehr als einen Hund im Zwinger halten möchtst, so müssen zusätzlich pro Hund mindestens die Hälfte der vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen.
Die Einzäunung der Anlage muss mindestens so hoch sein, dass der aufgerichtete Hund nicht mit seinen Vorderpfoten auf die obere Begrenzung gelangt. Der Hund darf weder mit Strom führenden Leitungen noch mit elektrischen Impulsen in Berührung kommen. Die Einzäunung ist aus gesundheitsunbedenklichem Material zu erstellen und muss so angelegt sein, dass der Hund sich nicht verletzen und die Einfriedung weder überspringen, noch überklettern oder untergraben kann.
Zwingerunterteilungen müssen so beschaffen sein, dass Hunde sich nicht gegenseitig beißen können. Der Hund muss mindestens zu einer Seite freie Sicht nach außen haben und sofern mehrere Hunde in Einzelzwingern gehalten werden, müssen diese so aufgestellt werden, dass die Hunde Sichtkontakt zu einander haben.
Hundehaltung - In Anbindehaltung
Sofern der Hund den überwiegenden Teil des Tages angebunden verbringt, handelt es sich um eine Anbindehaltung. Diese wird im § 7 der Tierschutz-Hundeverordnung geregelt. Demnach muss die Anbindung an einer frei gleitenden Laufvorrichtung erfolgen, die mindestens 6 Meter lang ist und bei der der Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens 5 Metern hat. Der Hund muss jederzeit ungehindert seine wärmegedämmte Schutzhütte aufsuchen können und in seinem Bewegungsumfeld dürfen keinerlei Gegenstände vorhanden sein, die seine Bewegung einschränken oder ihn verletzen können. Die Anbindevorrichtung muss gegen Aufdrehen gesichert sein und darf nur von geringem Eigengewicht sein und den Hund nicht verletzen. Der Boden muss trocken und sauber gehalten werden und trittsicher sein. Natürlich dürfen keine sich zuziehenden oder einschneidenden Halsbänder oder Brustgeschirre verwendet werden. Bei der vorübergehenden Haltung von Fundhunden und behördlich eingezogenen Hunden können nach § 9 der Tierschutz-Verordnung Ausnahmen im Raumangebot zulässig sein, wenn dies für die weitere Aufnahme von Tieren unerlässlich ist.
Nach § 7 VII der Tierschutz-Hundeverordnung ist eine Anbindehaltung verboten, bei:
- Hunden, die nicht älter als 12 Monate sind
- Trächtige Hündinnen im letzten Drittel der Trächtigkeit
- Säugenden Hündinnen
- Kranken Hunden, wenn ihnen dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden
Hundehaltung in der Mietwohnung - Vertragsgestaltung
Hundehaltung
Das Halten von Hunden kann aus rechtlicher Sicht ein sehr schwieriges Thema sein. Nicht umsonst ist es - gemessen an den richterlichen Beschlüssen - das wohl umfangreichste Rechtsgebiet im Bereich Hundehaltung. Gerade unter Nachbarn kann ein Streit um die Hundehaltung das Zusammenleben deutlich erschweren oder gar unmöglich machen.
Das Gesetz bietet keine Regelung für die Tierhaltung in Mietwohnungen
Soviel gleich vorweg. Entscheidend ist also der Mietvertrag, den du zusammen mit deinem Vermieter abschließt. In der Regel enthalten die heutigen Mietverträge bereits eine Regelung über die Tierhaltung. Diese können jedoch unter Umständen sehr vage sein. Daher solltest du bereits vor dem Bezug einer Mietwohnung, mit deinem Vermieter eine konkrete Regelung zur Hundehaltung treffen.
Vertragliche Erlaubnis der Hundehaltung
Auch wenn es sicherlich selten der Fall sein mag, gibt es Verträge, in denen die Hundehaltung ausdrücklich erlaubt ist. Wenn dem so ist, darfst du ohne Wenn und Aber einen Hund halten. In der Regel gibt es jedoch Einschränkungen, die die Hundeanzahl, die Größe des Hundes und unter Umständen auch die Rasse des Hundes betreffen. Daran musst du dich als Mieter halten. Eine Missachtung der vertraglichen Regelung ist verboten und kann zur Kündigung des Mietverhältnisses führen.
So kannst du Ärger vorbeugen
Gerade bei einer Regelung, die besagt, dass kleine bis mittelgroße Rassen erlaubt sind, ist Ärger vorprogrammiert. Denn wann ist ein Hund klein und wann mittelgroß? Wie kannst du vorbeugen?
- Achte ganz genau auf eine sehr konkrete Vertragsgestaltung
- Liste die Rassen, die erlaubt sind, genau auf
- Alternativ kannst du auch eine Begrenzung der Widerristhöhe vertraglich regeln
- Solltest du einen sogenannten Kampf- oder Listenhund besitzen, lass einen Passus verfassen, der ausdrücklich die Haltung von Kampfhunden oder einer bestimmten Kampfhundrasse erlaubt
- Denke auch an die Zukunft. Vielleicht möchtest du später eine andere Rasse besitzen, dann sollte der Vertrag auch diesem Umstand Rechnung tragen
- Regel vor allem auch die Anzahl der erlaubten Hunde. Es sollte eindeutig geregelt sein, ob nur ein Hund, unbegrenzt viele oder eine Maximalanzahl erlaubt wird
- Denke auch an den Fall, dass du evtl. züchten oder auch nur einmalig einen Wurf haben möchtest. Fixiere schriftlich, ob die Zucht grundsätzlich erlaubt ist, eine maximale Anzahl Würfe pro Jahr erlaubt ist, oder ob die vorherige Zusage des Vermieters eingeholt werden muss
Fazit
Je besser du die Tierhaltung vertraglich regelst, desto eher wirst du ein ausgeglichenes, harmonisches Mietverhältnis erreichen. Denn genau diese Details können im Falle eines Gerichtsstreits den Ausschlag geben. Lass es gar nicht erst soweit kommen und sorge einfach von Anfang an vor. Dem Wohl des Vermieters und deinem, aber hauptsächlich dem Wohl der Tiere zuliebe.
Hundehaltung in der Mietwohnung - Verbote und Besonderheiten
Keine vertragliche Regelung der Hundehaltung:
Angenommen du lebst in einer Mietwohnung, in der es keine vertragliche Regelung über Hundehaltung gibt. Was ist dann zu beachten? Im ersten Schritt solltest du dir die Hausordnung ansehen, denn mit Abschluss eines Mietvertrages wird diese meistens Bestandteil des Vertrages. Sollte das Halten von Hunden ausdrücklich verboten sein, musst du dich daran auch halten. Sollte die Hundehaltung auf eine bestimmte Größe oder eine Gesamtanzahl beschränkt sein, erkundige dich genau beim Vermieter. Zusagen oder Eingeständnisse des Vermieters haltest du bestenfalls gleich schriftlich fest.
Grundsätzlich gilt:
Sollte weder der Mietvertrag noch die Hausordnung eine Regelung über Hundehaltung beinhalten, so darfst du grundsätzlich einen Hund halten. Laut Rechtsprechung gehört dies zum Kernbereich des Wohnens und gilt damit als vertragsgemäßer Gebrauch der Wohnung.
Aber Achtung:
Ob du mehrere Hunde halten darfst oder wie groß die Hunde sein dürfen, hängt in erster Linie von der Größe der Wohnung ab. Liegt ein grobes Missverhältnis vor, beispielsweise wenn du zwei Bernhardiner in einer 35 m² Wohnung hältst, könnte das als vertragswidriges Verhalten gesehen werden. Schlimmstenfalls musst du die Hunde aus der Wohnung entfernen, wenn du keine Kündigung bekommen möchtest.
Ausdrückliches Verbot der Hundehaltung (Individualmietvertrag)
Grundsätzlich musst du unterscheiden, ob du einen Individualvertrag oder einen sogenannten Formularmietvertrag unterschrieben hast. Der Individualvertrag wird von beiden Vertragsparteien individuell vereinbart und unterzeichnet. Sofern hier ein Hundehaltungsverbot Vertragsbestandteil war, hast du als Mieter dieses Verbot mit deiner Unterschrift ausdrücklich akzeptiert. Du kannst dann später nicht argumentieren, dass du dich in deinen Grund- und Persönlichkeitsrechten eingeschränkt siehst.
Verbot der Hundehaltung beim Formularmietvertrag
Beim Formularmietvertrag sind weder Mieter noch Vermieter an der Ausarbeitung beteiligt. Bei dieser Art des Mietvertrages hat der Bundesgerichtshof das pauschale Verbot als unwirksam erklärt, da er es als eine unangemessene Benachteiligung des Mieters sieht. Hier kannst du im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung Erfolgschancen haben. Bedenke jedoch, dass alle Entscheidungen in diesem Rechtsgebiet Einzelfallentscheidungen sind.
Wann kann das Verbot unwirksam werden?
- Wenn du plötzlich auf Hilfe angewiesen bist und beispielsweise einen Assistenzhund brauchst.
- Bei psychologischen Erkrankungen(z. B Depression) ist jedoch Achtung geboten, denn da könnte auch die Haltung von Kaninchen oder Katzen als ausreichend gesehen werden.
- Wenn du trotz Verbots einen Hund hältst, dein Vermieter Kenntnis davon hat und dies über einen gewissen Zeitraum duldet. Die Dauer ist auch wieder Einzelfall abhängig, jedoch werden meist einige Monate genügen.
- Du darfst trotz Hundehaltungsverbots Besuch empfangen, der Hunde mit sich führt. Dies muss der Vermieter stets gestatten. Die Besuchsdauer darf jedoch nicht ein normales Maß übersteigen. Dies wäre der Fall, wenn der Hund ständig – auch über Nacht – anwesend wäre.
Fazit:
Sollte in dir der Wunsch schlummern irgendwann einmal einen Hund halten zu wollen, auch wenn deine Lebenssituation aktuell anders ist… Plane auf lange Sicht und unterschreibe in diesem Fall niemals einen Mietvertrag mit Hundehaltungsverbot. Dies ist für alle Beteiligten die beste Lösung.
Hundehaltung in der Mietwohnung - Nachträgliches Verbot & Bellzeiten
Nachträgliches Verbot ist schwierig.
Selbst wenn in deinem Mietvertrag stünde: „Der Vermieter kann seine Zustimmung jederzeit widerrufen.“ – ist dies vor Gericht schwer durchzusetzen. Denn die Richter sprechen regelmäßig für den Mieter, da es für den Mieter unzumutbar ist, in einem „dauernden Zustand der Rechtsunsicherheit“ zu leben.
Es sei denn, es liegen gewichtige Gründe vor.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Hund eine schwerwiegende Belästigung für andere Mieter darstellt. Wann es sich um eine schwerwiegende Belästigung handelt, kann dabei jedoch nicht pauschal beantwortet werden. Häufiges, extrem lautes Bellen, starke Verunreinigung des Treppenhauses oder bedrohliches Verhalten des Hundes gegen andere Mieter, sind sicherlich Gründe, die für ein begründetes nachträgliches Verbot der Hundehaltung sprechen.
Wann gehört „bellen“ zur Belästigung?
Das empfindet jeder Mensch anders. Rein rechtlich gesehen, handelt es sich um artgerechte Reaktionen, wenn Hunde:
- gelegentlich bellen oder jaulen
- anschlagen, wenn Besuch kommt
- sich lautstark freuen
- fremde Personen länger verbellen
All das akzeptiert der Vermieter mit der Zustimmung der Hundehaltung.
Gibt es Regelungen zu „Bellzeiten“ und „Belldauer“?
Laut eines Urteils der Oberlandesgerichtes Hamm (AZ: 22 U 249/88) ist der Vermieter zu einem nachträglichen Verbot der Hundehaltung berechtigt, wenn:
- täglich mehr als eine halbe Stunde anhaltend gebellt wird
- täglich mehr als zehn Minuten zwischen 13 – 15 Uhr und 19 – 8 Uhr gebellt wird
Diesem Urteil schließen sich viele Gerichte nicht an!
Dies muss ausdrücklich festgehalten werden, denn Hundebellen entzieht sich größtenteils dem Einflussbereich eines Hundehalters. Das Landgericht Schweinfurt und das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden zum Beispiel, dass festgelegte „Bellzeiten“ dem Hund nicht auferlegt werden können.
Fazit:
Hundehalter wünschen sich mehr Verständnis und Rücksichtnahme von Menschen ohne Hunde. Bestenfalls bringst du also gleiches Verständnis auch deinen Mitmenschen entgegen und versuchst, Belästigungen jeder Art durch deinen Hund von vornerein zu vermeiden. Zeige Verständnis für Menschen, die kein Hundegebell gewöhnt sind und sich dadurch gestört fühlen.
Hundehaltung in der Mietwohnung - Haltung von Kampfhunden
Haltung von Kampfhunden
Kampfhunde sind sogenannte Listenhunde, die wohlgemerkt per Gesetz als potentiell gefährlich eingestuft wurden. Denn natürlich wissen wir alle, dass diese Hunde nur bei unsachgemäßer Haltung eine Gefahr darstellen können. Wir fokussieren uns heute ausschließlich auf die rechtlichen Bestimmungen der Kampfhundehaltung in Mietwohnungen.
Wann ist ein Hund ein Kampfhund?
In Deutschland entscheidet jedes Bundesland selbstständig, ob eine Hunderasse verboten oder als gefährlich eingestuft wird. Es gelten dann bestimmte Regelungen für diese „Listenhunde“, wobei manche Bundesländer in zwei Kategorien abstufen und manche Bundesländer Regelungen ohne Abstufung erlassen oder sich ganz gegen eine Rasseliste entscheiden.
Welche Bedingungen können an einen Kampfhund geknüpft sein?
Je nach Rasse kann zum Beispiel Volljährigkeit, Sachkundenachweis, Leinenzwang, Kastration oder Maulkorbpflicht verlangt werden. Außerdem kann ein Halter Sonderregelungen erwirken, sofern sein Hund einen Wesenstest bestanden hat.
Kampfhunde in Mietwohnungen
Rechtlich gesehen stellt die Haltung von Kampfhunden einen Sonderfall dar, bei dem der Vermieter die Haltung von Kampfhunden ohne Weiteres untersagen darf. Besonders häufig wurden Urteile gefällt, die Mehrfamilienhäuser betrafen. Dies liegt darin begründet, dass der Vermieter die Gefährdung anderer Mieter durch „gefährliche Tiere“ ausschließen muss. Neben Vogelspinnen oder Giftschlagen gehören eben auch einige Hunderassen dazu.
Vermieter darf allein durch Rassezugehörigkeit Haltungsverbot aussprechen
Selbst wenn du eine schriftliche Erlaubnis hast, Hunde zu halten, greift diese nicht, sofern es sich um einen Kampfhund handelt. Dabei ist es völlig irrelevant, ob der Hund bereits aggressives Verhalten gezeigt hat! Allein die Tatsache, dass die Rasse als gefährlich auf der Rasseliste geführt wird, ermächtigt den Vermieter, ein sofortiges Verbot auszusprechen.
Was passiert, wenn der Vermieter die Haltung von Kamphunden erlaubt?
In dem Fall gelten die allgemeinen rechtlichen Grundsätze. Jedoch kann der Vermieter aus einem gewichtigen Grund diese Erlaubnis nachträglich widerrufen. Dies könnte der Fall sein, wenn sich der Hund aggressiv oder gefährlich gezeigt hat. Aber der Vermieter könnte zum Beispiel durch Vorlage eines Wesenstests die Haltung nachträglich erlauben. In diesem Fall ist es besonders wichtig, alles schriftlich zu fixieren.
Wechsel des Vermieters
Grundsätzlich tritt der neue Vermieter nach §566 BGB für alle Rechte und Pflichten des Voreigentümers ein. Dies beinhaltet auch die einzelnen Regelungen der Mieter zur Hundehaltung. Wichtig jedoch ist auch hier, dass die Regelungen schriftlich festgehalten wurden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der ehemalige Vermieter als Zeuge eine mündliche Absprache bestätigt. Auch dann tritt der neue Vermieter für die mündliche Abmachung ein.
Anders ist es jedoch bei geduldeter Hundehaltung.
War beim alten Vermieter die Hundehaltung offiziell verboten, wurde von ihm jedoch geduldet, muss dies nicht bedeuten, dass dies auch der neue Vermieter duldet. In diesem Fall kann er auf das Verbot der Hundehaltung bestehen und im schlimmsten Fall sogar die Abschaffung des Hundes verlangen.
Fazit:
Egal wie friedlich ein Kampfhund ist: Beachte bitte die vorherrschenden Gesetze. Außerdem ist jedem Hund, der als gefährlicher Kampfhund eingestuft wurde, ein verantwortungsbewusster Halter zu wünschen, der die notwendigen Anforderungen erfüllt und respektiert. Denn bei sachgemäßer Führung ist auch ein Kampfhund ein liebenswerter Zeitgenosse.
Hundehaltung im Eigenheim
Die Eigentumswohnung:
Die Hundehaltung in Eigentumswohnungen ist grundsätzlich gesetzlich geregelt. Das sogenannte Wohnungseigentumgesetz (WEG) regelt zwar leider auch nichts konkret, jedoch ergeben sich aus der Teilungserklärung, der Hausordnung und den Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel auch die Bedingungen zur Hundehaltung. Die Teilungserklärung ist dabei ganz besonders wichtig. Denn darin wird geregelt, welcher Teil des Hauses Eigenheim und welche Bereiche des Hauses zur gemeinschaftlichen Nutzung vorgesehen sind.
Weiter ist die Hausordnung sehr wichtig, denn laut Beschluss des Oberlandesgerichtes Düsseldorf ist ein grundsätzliches Verbot der Hundehaltung zulässig. Daher sollten Hundebesitzer diese Hausordnung vor dem eigentlichen Kauf einsehen. Auch die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft sollten gut bedacht werden, denn auch hier werden meistens weitere Einschränkungen geregelt, wie generelle Anleinpflicht im Haus und Garten oder besondere Reinigungsverpflichtungen.
Das eigene Haus:
Grundsätzlich kann jeder im eigenen Haus tun und lassen, was er möchte. Dazu gehört selbstverständlich auch die Hundehaltung. Jedoch müssen die Interessen und Belange der Nachbarn gewahrt werden. Wenn du also einen bellfreudigen Hund hast und die Nachbarn sich dadurch nicht gestört fühlen, besteht auch kein Handlungsbedarf. Fühlen sich die Nachbarn jedoch durch den Hund in irgendeiner Art und Weise gestört, gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Bestimmte Störungen sind vom Nachbarn zu dulden. Im Sinne der Nachbarschaft solltest du jedoch versuchen, die Belange der Nachbarn zu wahren. Häufigster Streitpunkt ist das übermäßige Bellen eines Hundes. Nicht selten endet dieser Streit vor Gericht. Hier urteilen die Gerichte unterschiedlich. Während das eine Gericht verlangt, den Hund zu bestimmten Zeiten nur im Haus zu halten, um die Lärmbelästigung zu mindern, verurteilen andere Gerichte dieses Vorgehen als rechtswidrig, weil es einem gänzlichen Haltungsverbot gleichkäme.
Fazit:
Wie so oft werden die Gerichte im Einzelfall entscheiden müssen. Besser wäre es natürlich, wenn man sich schon im Vorfeld entsprechend einigen könnte, sodass alle Beteiligten eine annehmbare Regelung finden können.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Hundehaltung in Mietwohnungen wird in erster Linie durch den Mietvertrag geregelt
- Die geltende Hausordnung ist dabei zu beachten
- Schließe einen Formularmietvertrag ab, dann ist ein pauschales Verbot der Hundehaltung unwirksam
- Hältst du einen Kampfhund, werden zusätzliche Bedingungen an dich gestellt
- Die Regeln zur Hundehaltung in Eigentumswohnungen ergeben sich aus der Teilungserklärung, der Hausordnung und den Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft
- Hundehaltung im eigenen Haus ist grundsätzlich erlaubt, jedoch sind die Belange und Interessen der Nachbarn zu wahren