Hund zugelaufen - Was tun?

Wie musst du handeln, wenn du einen Hund findest oder er dir zuläuft? Unsere Tipps helfen dir!

Recht - Was tun mit einem Fundhund?

Was ist zu tun, wenn du einen Hund oder auch ein anderes Tier findest oder es dir zuläuft?

Häufig stellen sich gleich mehrere Fragen:

  • Darf ich das Tier mit nach Hause nehmen?
  • Wen muss ich über den Fund informieren?
  • Wer trägt die mir entstehenden Kosten?
  • Wer trägt die Kosten, wenn das Tier unverzüglich zum Tierarzt muss?

Viele Fragen, die im Tierschutzgesetz (TierSchG) geregelt sind und die wir dir nachfolgend gerne beantworten. Grundsätzlich unterscheidet die deutsche Rechtsprechung zwischen „Fundtieren“ und „herrenlosen Tieren“.

Für herrenlose Tiere gilt das Fundrecht nicht:

Findest du ein herrenloses Tier, so ist die Gemeinde zuständig, wenn das Tier die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Die Gemeinde kann in diesem Fall Maßnahmen nach dem Jagd- und Naturschutzrecht treffen. Die Kosten für die Unterbringung eines herrenlosen Tieres im Tierheim trägt die Gemeinde.

Recht - Unterschied zwischen "Fundtieren" und "Herrenlosen Tieren"

Fundtiere

Bei "Fundtieren" handelt es sich um Haustiere, die sich verirrt haben, dauerhaft entlaufen oder verloren gegangen sind und deren Besitzer unbekannt sind. Da es laut § 3 Abs. 3 TierSchG verboten ist, Tiere zurückzulassen oder auszusetzen, wird in der Regel davon ausgegangen, dass es sich um ein Fundtier handelt.

Herrenlose Tiere

„Herrenlose Tiere“ hingegen sind Wild- und freilebende Tiere, die keinen Eigentümer haben. Hierzu gehören auch die freilebenden Nachkommen entlaufener oder ausgesetzter Hunde und Katzen. Grundsätzlich sind die Gemeinden verpflichtet Fundtiere aufzunehmen und gemäß § 2 TierSchG artgerecht unterzubringen, wobei sie diese Aufgabe an Tierheime, Tierschutzvereine oder Privatpersonen delegieren können.

Pflichten des Finders

Sobald du das Tier an dich nimmst z.B. durch Anleinen, gehst du die Verpflichtung ein, das Tier tierschutzgerecht unterzubringen und die Bestimmungen des Fundrechtes zu befolgen: Ist dir der Besitzer bekannt, so musst du deinen Fund unverzüglich dem Eigentümer mitteilen. Ist dir der Besitzer nicht bekannt, bist du dazu verpflichtet, den Fund den zuständigen Behörden (Gemeinde, Polizei) anzuzeigen. Die zuständige Gemeinde wird dann im Einzelfall entscheiden, wem das Tier übergeben werden soll oder ob du es vorerst indeine Obhut nehmen darfst.

Recht - Kostenersatz und Verwahrungspflicht

Die zuständige Behörde beauftragt eine Institution (Tierheim, Privatperson o.ä.) mit der artgerechten Verwahrung des Tieres und ist damit verpflichtet, entstehende Kosten (Unterbringung, Tierarzt) zu tragen. Entstehende Tierarztkosten werden jedoch nur für die Behandlung akuter Krankheiten, Verletzungen und Parasitenbefall getragen. Schutzimpfungen als Vorsorgemaßnahme sind hier nicht inbegriffen.

Häufig wird über die tatsächliche Kostenerstattung gestritten, da nicht immer eindeutig zu bestimmen ist, was notwendig und artgerecht ist. Häufig kommt es hier auf den Einzelfall an. Ist der Eigentümer ermittelbar, kannst sowohl du als auch die Behörde die entstandenen Kosten einfordern.
 

Übergabe ans Tierheim oder Tierarztbesuch

Das Tier wird sofort einem Tierheim übergeben:

In der Praxis ist es allgemein bekannt, dass Tiere direkt in die Obhut eines Tierheims gegeben werden. Dies ist zulässig und die Verpflichtungen der Gemeinden bestehen gemäß § 683 BGB. Allerdings muss der Fund trotzdem angezeigt werden, wobei du auch das Tierheim damit beauftragen kannst.

Das Tier muss sofort zum Tierarzt:

Ist die Behandlung des Tieres unaufschiebbar, so kannst du das Tier auch direkt zum Tierarzt bringen. Auch hier ist die Gemeinde verpflichtet, für die akuten Behandlungskosten aufzukommen. Natürlich musst du den Fund auch in diesem Fall später melden.

Wann du das Tier behalten darfst

Gemäß dem Fall, der Eigentümer ist nicht zu ermitteln, darfst du mit Ablauf einer sechsmonatigen Frist offiziell Eigentümer des Tieres werden und die Verwahrungspflicht der Behörde endet damit. Beabsichtigst du das Tier später zu erwerben, kann dir das Tier auch schon vor Ablauf der Frist übergeben werden. In diesem Fall ist jedoch im Tierübergabevertrag zu vereinbaren, dass du das Tier gegen Erstattung der entstandenen Kosten an den Eigentümer herausgibst, sollte dieser zwischenzeitlich ermittelt werden. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Dritter ein Tier vor Ablauf der Verwahrungsfrist erwerben will und du als Finder auf dein Erwerbsrecht verzichtest.

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